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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 4/24k

Worum es ging: Wann ist eine Anlage im Haus eine Gemeinschaftsanlage?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.

Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.

Für die Anwendung der neuen Regel auf bereits verwirklichte Sachverhalte fehlt eine eigene Übergangsbestimmung. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und die Lücke ist durch sinngemäße Anwendung zu schließen. Die Änderung zielte vor allem darauf ab, die Überprüfungsmöglichkeit des Außerstreitrichters zu erweitern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.940 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob4/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. K*, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.812,03 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2023, GZ 34 R 161/23p-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Juli 2023, GZ 35 C 105/23m-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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