Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 117/24f
Worum es ging: Kann mich mein Vater trotz Erbverzicht im Testament bedenken?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie auf Ihr Erbrecht verzichtet, kann der Verstorbene Sie trotzdem in einem Testament bedenken. Der Verzicht betrifft nur die Aussicht auf die Erbschaft, nicht Ihre Fähigkeit zu erben. Sie können daher auch aufgrund eines Testaments erwerben, das vor dem Widerruf des Verzichts errichtet wurde.
Ein Erbverzicht kann sich auf alle oder nur auf einzelne Gründe beziehen, aus denen Sie erben könnten. Sie können also etwa nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichten und trotzdem aus einem Testament erben. Der Gestaltungsspielraum ist hier sehr weit.
Bei der Auslegung eines Erbverzichts kommt es nicht nur darauf an, was schriftlich festgehalten wurde. Auch die mündlich erklärte Absicht der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Dafür dürfen Äußerungen außerhalb der Urkunde herangezogen werden.
Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tamsweg, 31.10.2023, 1 A 213/21d-40
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 30.04.2024, 21 R 352/23w-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 551 AußStrG § 160 AußStrG § 185 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.041 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
2Ob117/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen J*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. M*, vertreten durch Mag. Markus Kobler, LLB.oec., Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. J*, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, über den Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. April 2024, GZ 21 R 352/23w-46, womit infolge Rekurses des Zweitantragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 31. Oktober 2023, GZ 1 A 213/21d-40, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).