Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 81/24d

Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.628 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Geschäftszahl

1Ob81/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *, und die erste Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei W* GmbH, *, beide vertreten durch die RUDECK - SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, sowie die zweite Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.366,47 EUR und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der ersten Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei einerseits sowie der zweiten Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei andererseits gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2024, GZ 5 R 9/24s-73, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 69 Cg 14/23w-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail