Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Patienten
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (91 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ob ein prima - facie - Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verschiebung von Beweisthema und Beweislast in Ansehung der Fehlerhaftigkeit eines Intrauterinpessars („Spirale“), wenn diese aus einer vom Materialfehler betroffenen Charge stammt.OGH 1 Ob 51/25v, 31.07.2025
- Es gibt keine Erfahrungssätze, dass ein Pferd, das einmal eine plötzliche Ausweichbewegung macht und dabei zu Sturz kommt, habituell untauglich ist.OGH 7 Ob 94/12t, 04.07.2012
- Der Lösung der Frage, ob unter bestimmten konkreten Umständen eine Maßnahme bereits ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten indiziert, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (hier: Starke Bremsung eines Buslenkers als Ursache für den Sturz eines Fahrzeuginsassen).OGH 2 Ob 262/07d, 24.01.2008
- Fragen der Beweislast sind der Rechtsrüge zuzurechnen.OGH 9 Ob 64/07p, 28.11.2007
- Ob man Beweismittel für ausreichend überzeugend hält oder wegen anderer Beweismittel nicht, ist von den Tatsacheninstanzen, letztlich vom Berufungsgericht zu beurteilen.OGH 2 Ob 131/03h, 10.07.2003
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- Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein.OGH 2 Ob 131/03h, 10.07.2003
- Der Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, zumal es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, dass ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen. Dass die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen haben, ist ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Akt der Beweiswürdigung.OGH 2 Ob 173/98z, 25.06.1998
- Die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, fällt in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung.OGH 1 Ob 168/98g, 09.06.1998
- Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall aber tatsächlich erbracht, wurde, fällt nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung.OGH 1 Ob 214/97w, 27.01.1998
- Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigkeitsfrage.OGH 10 ObS 23/88, 14.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 91.
- OGH 1 Ob 20/26m, 10.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 51/25v, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 50/25x, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 ObS 2/25d, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 140/24z, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 81/24d, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 51/24h, 04.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
- ZPO § 272
- ZPO § 503
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