Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 133/24a
Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Wird in einem Verfahren gegen den Staat ein anderes Gericht bestimmt, kann das nicht so geschehen, dass das erste Gericht gleich bleibt und nur das Rechtsmittelgericht ausgetauscht wird. Beides lässt sich nicht trennen.
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.
Für Fragen rund um die Verfahrenshilfe brauchen Sie keinen Anwalt. Dazu gehört auch die Frage, welches Gericht über Ihren Antrag entscheiden soll.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 21.03.2024, 14 Nc 2/24m-3
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob133/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 32/24p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P*, nähere Anschrift unbekannt, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. März 2024, GZ 14 Nc 2/24m-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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