Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 145/24s
Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Jenes Gericht, das dafür eigens bestimmt wird. Muss die Amtshaftungssache selbst einem anderen Gericht übertragen werden, gilt das auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe und den Rekurs darüber. Ein Gericht, das über die Klage nicht entscheiden dürfte, darf auch über diesen Antrag nicht entscheiden.
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.
Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 12.08.2024, 4 Nc 15/24y-2
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob145/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 7/24s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J* S*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. August 2024, GZ 4 Nc 15/24y-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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