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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 58/24y

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass der Schaden von ihm kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.

Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, den Fehler des Fachmanns und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Für den Zusammenhang genügt es, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Bleibt der Zusammenhang offen, geht das zu Ihren Lasten und nicht zu Lasten des Schädigers.

Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.

Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.

Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.477 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

8Ob58/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* L*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei K*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, LL.M., und Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.-HSG, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 10.150 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.100 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2024, GZ 2 R 170/23x-120, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juli 2023, GZ 49 Cg 117/18y-115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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