Muss ich als Patient den Zusammenhang genau beweisen?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenhäuser
Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ungeachtet der im Arzthaftungsprozess geringeren Anforderungen an den Kausalitätsbeweis geht der Umstand, dass der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen ist, zu Lasten des Geschädigten und nicht des Schädigers.OGH 8 Ob 58/24y, 26.09.2024
- Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 6/23y, 21.03.2023
- Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 11/21f, 23.03.2021
- Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt.OGH 1 Ob 189/20f, 27.11.2020
- Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Ablehnung des Beisatzes T15: Der Anscheinsbeweis lässt sich bereits durch Darlegung der ernsthaften, konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräften; gelingt dies – etwa aufgrund des Nachweises, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung ernstlich auch auf eine Komplikation oder eine körperliche Vorschädigung zurückzuführen sein könnte –, muss der Patient den Vollbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltsverstoß und Gesundheitsschädigung führen.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Ablehnung der Beisätze T7, T9, T11 und T16.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Hier: Neben dem ärztlichen Behandlungsfehler besteht eine weitere gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursache.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Hier: Die Verbesserung der Chancen für ein Überleben mit gutem neurologischen Erfolg durch die Lysetherapie von 30,1 % auf 35,3 % (also um rund 17% oder 5,2 Prozentpunkte), ist nicht mehr bloß unwesentlich und kann daher im Rahmen der Prognose des Heilungserfolgs ohne den unterlaufenen Behandlungsfehler nicht unbeachtet bleiben.OGH 4 Ob 28/20a, 20.05.2020
- Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit.OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
- Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 1 Ob 111/19h, 29.08.2019
- Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege.OGH 3 Ob 233/13f, 19.12.2013
- Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Hier: Unterlassen einer sofortigen Infusionstherapie bei eingetretenem Hörsturz.OGH 1 Ob 226/07b, 26.02.2008
- Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist.OGH 1 Ob 226/07b, 26.02.2008
- Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit.OGH 1 Ob 226/07b, 26.02.2008
- Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist ausreichend, es genügt eine bloß „deutlich überwiegende" Wahrscheinlichkeit.OGH 7 Ob 255/07m, 12.12.2007
- Die Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht trotz Beweiserleichterung nicht aus.OGH 6 Ob 240/06x, 21.12.2006
- Hier: Anästhesie.OGH 7 Ob 337/98d, 01.12.1998
- Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger.OGH 2 Ob 538/92, 17.06.1992
- Hier: UnterlassungenOGH 14 Ob 140/86, 16.09.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 47.
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 58/24y, 26.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 183/23z, 20.02.2024
- OGH 9 Ob 12/23i, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1313a
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