Muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nichts bewirkt hat?
günstig für Patient betrifft Patient, Arzt, Krankenhaus, Angehörige
Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist.OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023
- Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 6/23y, 21.03.2023
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- Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben.OGH 1 Ob 11/21f, 23.03.2021
- Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt.OGH 1 Ob 189/20f, 27.11.2020
- Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit.OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
- Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung.OGH 4 Ob 145/10t, 05.10.2010
- Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre.OGH 8 Ob 103/09v, 29.09.2009
- Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist.OGH 1 Ob 226/07b, 26.02.2008
- Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre.OGH 3 Ob 209/07t, 27.11.2007
- Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden.OGH 4 Ob 137/07m, 07.08.2007
- Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren.OGH 6 Ob 3/98d, 29.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 29.
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 58/24y, 26.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 183/23z, 20.02.2024
- OGH 1 Ob 36/23k, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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