Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 100/24y
Worum es ging: Ist ein allgemein gehaltenes Verbot im Urteil vollstreckbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil, das jemandem ganz allgemein etwas untersagt, reicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht aus. Es muss genau festgelegt sein, welche Handlungen unterlassen werden müssen.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
In manchen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von sich aus. Diese Pflicht endet aber dort, wo Sie überhaupt nichts vorbringen oder Ihr Vorbringen trotz Anleitung durch das Gericht zu unbestimmt bleibt. Sie tragen zwar keine förmliche Beweislast, müssen aber ausreichend konkret schildern, worum es geht.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.
Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 23.11.2023, 35 C 589/19h-99
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 28.02.2024, 22 R 2/24m-103
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ZPO § 405 ZPO § 502
Entscheidungstext
45 Absätze, 13.098 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Geschäftszahl
1Ob100/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 22 R 2/24m-103, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 23. November 2023, GZ 35 C 589/19h-99, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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