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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 103/24m

Worum es ging: Muss mich das Gericht auf Schwächen meines Vorbringens hinweisen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 932 UGB § 377 ZPO Art. 41 ZPO § 43 ZPO § 502 ZPO § 54

Entscheidungstext

63 Absätze, 18.634 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob103/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, und 2. * AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 33.950 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR) über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien (Revisionsinteresse je 17.072 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. April 2024, GZ 1 R 22/24x-54, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es – unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – insgesamt lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht gegenüber der zweitbeklagten Partei mit 17.072 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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