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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 148/24a

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.

Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

In Versicherungsbedingungen gibt es zwei verschiedene Arten von Klauseln. Die eine verlangt von Ihnen ein bestimmtes Verhalten, die andere nimmt bestimmte Gefahren von vornherein vom Schutz aus. Welche Art vorliegt, hängt davon ab, was der Versicherer in erster Linie erreichen wollte; nur für Verhaltensregeln gelten die strengen gesetzlichen Schranken.

Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.

Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ZPO § 52

Entscheidungstext

101 Absätze, 23.321 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

7Ob148/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A* S.A. Direktion für Österreich, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2024, GZ 1 R 94/23k-45, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. April 2023, GZ 31 Cg 59/21t-40, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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