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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 142/24z

Worum es ging: Wann darf ich die gemeinsame Wohnung eigenmächtig verlassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn Ihr Ehepartner sich so schwer verfehlt hat, dass Ihnen ein Zusammenleben schlechthin unzumutbar geworden ist, dürfen Sie die eheliche Gemeinschaft von sich aus aufgeben. In diesem Fall ist Ihr Auszug selbst keine Eheverfehlung. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.

Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.

Bei der Frage, wessen Verschulden überwiegt, zählt nicht nur, wer mit dem Verhalten begonnen hat, das später zur Zerrüttung führte. Ebenso wichtig ist, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.

Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 45a ZPO § 510

Entscheidungstext

50 Absätze, 20.652 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

1Ob142/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, geboren * 1941, emeritierter Rechtsanwalt, *, vertreten durch *, Rechtsanwältin *, gegen die beklagte Partei I*, geboren * 1966, Angestellte, *, vertreten durch die * Rechtsanwalts GmbH *, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts * vom 10. Juni 2024, GZ 2 R 43/24v-184, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts * vom 29. Dezember 2023, GZ 264 C 18/22b-173, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil, das im Übrigen in Rechtskraft erwuchs, in seinem Punkt II.2. (Abweisung des Antrags der beklagten Partei auf Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens der klagenden Partei an der Zerrüttung der Ehe) sowie in Punkt II.3. (Kostenentscheidung) wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.095,12 EUR (darin 182,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.296,90 EUR (darin 125,30 EUR USt und 545 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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