Ist ständige Arbeit ohne Zeit für die Familie ehewidrig?
günstig für Scheidungskläger betrifft Ehegatten, Scheidungsparteien, Familien
Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz allenfalls rechtfertigen.OGH 1 Ob 30/08f, 06.05.2008
- Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen.OGH 1 Ob 30/08f, 06.05.2008
- Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden.OGH 9 Ob 33/03y, 09.07.2003
- Es ist jedoch die finanzielle Anspannung und deren Ursachen mitzuberücksichtigen.OGH 1 Ob 218/99m, 21.06.2000
- Hier: Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Klägerin und das Leben nur für die eigenen Interessen stellt eine schwere Eheverfehlung dar.OGH 7 Ob 718/88, 15.12.1988
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- Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben.OGH 1 Ob 540/81, 29.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 4 Ob 173/25g, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 84/22t, 18.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/18g, 18.07.2018
Genannte Normen
EheG §49 A1a; EheG §49 A1f
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