Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 86/24d
Worum es ging: Darf der Nachbar den Weg über mein Grundstück stärker nutzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
Ja, wenn Ihnen dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ein Nutzungsrecht darf zwar nicht erweitert, wohl aber an die fortschreitende technische Entwicklung angepasst werden. Wird eine geschotterte Parkfläche asphaltiert, ist das ein wesentlicher Eingriff in Ihr Eigentum, aber hinzunehmen, wenn die Nutzung nur an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Ist der Umfang des Rechts genau vereinbart, darf es nur eingeschränkt werden, wenn sich die Umstände nachträglich wesentlich geändert haben und die Interessen des belasteten Eigentümers klar überwiegen. Eine Schrankenanlage etwa musste der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 31.10.2023, 8 Cg 70/18y-112
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.02.2024, 2 R 13/24i-115
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Geschäftszahl
3Ob86/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. S*, beide vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. W* KG, *, 2. C*, und 3. H*, alle vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Duldung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2024, GZ 2 R 13/24i-115, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Oktober 2023, GZ 8 Cg 70/18y-112, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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