Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 191/24p
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 26.03.2024, 5 C 1122/23v-14
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 26.08.2024, 36 R 136/24b-20
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 16 StVO 1960 § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.811 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Geschäftszahl
2Ob191/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in Gänserndorf, wegen 5.873,13 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2024, GZ 36 R 136/24b-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 26. März 2024, GZ 5 C 1122/23v-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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