Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 46/24y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich beim Vertrag getäuscht wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.07.2023, 11 R 97/24a-56
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.04.2024, 16 Cg 86/21s-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.543 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
10Ob46/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Dr. Steger, Mag. Schober und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.670 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2023, GZ 11 R 97/24a-56, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2024, GZ 16 Cg 86/21s-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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