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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 3/25a

Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob jemand Flüchtling ist?

Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Menschen mit subsidiärem Schutz stehen im Wesentlichen so da wie anerkannte Flüchtlinge. Sie werden deshalb auch beim Unterhaltsvorschuss gleich behandelt. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Vorschuss.

Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 108f AußStrG § 62

Entscheidungstext

74 Absätze, 23.753 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10Ob3/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*, 2. D*, 3. C*, und 4. S*, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12), wegen Unterhaltsvorschuss hinsichtlich der Minderjährigen D*, C* und S*, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen D*, C* und S*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2024, GZ 48 R 236/24x, 48 R 237/24v, 48 R 238/24s-102, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 18. Juni 2024, GZ 34 Pu 51/13h-94, 95 und 96, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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