Wird der Unterhalt ganz gestrichen oder nur gekürzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde.OGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023
- Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist.OGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023
- Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich.OGH 4 Ob 17/12x, 27.03.2012
- Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte.OGH 10 Ob 106/07x, 18.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 12.
- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 132/24y, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/24x, 21.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 22/24b, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 65/23h, 18.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 7/20z, 23.04.2020
- OGH 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.
Ob, in welcher Höhe und für welche Zeit dieser Unterhalt zu leisten ist, entscheidet das Gericht ausschließlich nach Billigkeit. Wer ihn fordert, muss dafür in der Regel sogar sein eigenes Vermögen angreifen. Verfehlungen während der Ehe zählen nicht, wohl aber die Dauer der Ehe und der Grund, warum Sie sich nicht selbst erhalten können.