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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 66/24w

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten, wenn ich meine Klage teilweise zurückziehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die günstige Kostenregel für Fälle, in denen erst ein Sachverständiger die Höhe des Anspruchs bestimmen konnte, gilt nicht immer. Ziehen Sie die Klage aufgrund des Gutachtens teilweise zurück, sind Sie insoweit dem Grunde nach unterlegen. Dann kommt Ihnen diese Regel nicht zugute.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

76 Absätze, 25.707 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob66/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, wegen 30.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.250 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 18.750 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 4 R 137/23d-27.1, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2023, GZ 6 Cg 80/22d-22, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 25.800 EUR samt 4 % Zinsen seit 26. 1. 2023 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 250 Bluetec 4Matic, Fahrzeugidentifizierungsnummer *, binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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