Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 7/25i
Worum es ging: Darf ich aus einem Leasingvertrag nicht aussteigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Leasing trägt der Leasingnehmer das Risiko für die Sache ähnlich wie ein Käufer, und der Vertrag ist für ihn grundsätzlich nicht kündbar. Das sind Wesensmerkmale des Leasingvertrags und für sich allein nicht sittenwidrig.
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 24.06.2024, 9 C 53/21z-36
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.11.2024, 6 R 120/24t-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 372 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
43 Absätze, 15.158 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Geschäftszahl
10Ob7/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Schober als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 12.265,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2024, GZ 6 R 120/24t-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 24. Juni 2024, GZ 9 C 53/21z-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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