OGH 2 Ob 193/24g
Worum es ging: Bekomme ich beim Verdienstentgang auch die Abzüge ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.
Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.
Soll eine zugesprochene Rente nur bis zu einem bestimmten Lebensalter laufen, muss der Ersatzpflichtige das schon im Verfahren erster Instanz beantragen. Ohne diesen Antrag kommt eine solche Begrenzung nicht in Betracht.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.
Es gibt keinen einheitlichen Topf, aus dem alles gedeckt wird. Angerechnet wird nur, was einander sachlich und zeitlich entspricht. Die Ansprüche gegen den Versicherungsträger und gegen den Haftpflichtigen müssen also ihrer Art nach gleich sein.
Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 27.02.2024, 39 Cg 46/23y-12
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.06.2024, 2 R 66/24d-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1327 ASVG § 332 ZPO § 52
Entscheidungstext
49 Absätze, 17.422 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
2Ob193/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Graz, Göstinger Straße 26, und 2. Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, Graz, Eggenberger Straße 3, beide vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 1. (erstklagende Partei) 15.955,46 EUR sA und 2. (zweitklagende Partei) 66.760,28 EUR sA, über die Revision der erstklagenden Partei und die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 2 R 66/24d-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Februar 2024, GZ 39 Cg 46/23y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision der erstklagenden Partei und der außerordentlichen Revision der zweitklagenden Partei wird Folge gegeben.
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