Werden alle Zahlungen der Versicherung auf meinen Ersatz angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der unselbstständig beschäftigte Geschädigte erhielt von der Erstklägerin eine Versehrtenrente und von der Zweitklägerin eine Invaliditätspension. Ohne den Unfall hätte der Geschädigte eine Korridorpension bezogen.OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025
- Deckungsfonds bei Anstaltspflege.OGH 2 Ob 189/81, 14.12.1982
- Ersatz von Kosten eines wegen einer Gehbehinderung benötigten Fahrzeuges einerseits und der von einem Sozialversicherungsträger geleisteten Unfallrente inkongruent.OGH 2 Ob 283/74, 05.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.
Ja. Der gleichartige Ersatzanspruch geht schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls auf den ersten Sozialversicherungsträger über und bleibt nie beim Geschädigten. Für den Schädiger ist der Wechsel nur ein Gläubigerwechsel. Der zweite Träger muss sich alles anrechnen lassen, was der zuerst zuständige getan oder unterlassen hat, etwa einen Verzicht auf die Verjährung.