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Werden alle Zahlungen der Versicherung auf meinen Ersatz angerechnet?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Versicherungsträger, Schädiger
Es gibt keinen einheitlichen Topf, aus dem alles gedeckt wird. Angerechnet wird nur, was einander sachlich und zeitlich entspricht. Die Ansprüche gegen den Versicherungsträger und gegen den Haftpflichtigen müssen also ihrer Art nach gleich sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grund der sachlichen und zeitlichen Deckungskongruenz. Die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftpflichtigen zustehen, müssen ihrer Art nach gleich sein. (siehe auch 2 Ob 19/52).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Heilungskosten bei Sozialversicherten

Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.

günstig für Schädiger Trägerwechsel beim Regress

Ja. Der gleichartige Ersatzanspruch geht schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls auf den ersten Sozialversicherungsträger über und bleibt nie beim Geschädigten. Für den Schädiger ist der Wechsel nur ein Gläubigerwechsel. Der zweite Träger muss sich alles anrechnen lassen, was der zuerst zuständige getan oder unterlassen hat, etwa einen Verzicht auf die Verjährung.

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