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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.04.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 9/25x

Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, wenn ich einen Richter ablehne?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.

Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.

Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn eine Klage, eine Beschwerde oder eine Anzeige eingebracht hat. Allein deshalb ist er nicht befangen.

Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.

Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.

Lehnen Sie sämtliche Richter eines Gerichtshofs ab, entscheidet darüber das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie auch alle Richter des Oberlandesgerichts ab, entscheidet der Oberste Gerichtshof. Wird die pauschale Ablehnung des höheren Gerichts zurückgewiesen, kann dieses anschließend über die Ablehnung des unteren Gerichts entscheiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 471 StGB § 302

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.393 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob9/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin Mag. E*, wegen Anmerkung ob der Liegenschaft EZ * KG *, hier: Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Dezember 2024, GZ 4 Nc 21/24f-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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