Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 219/24p
Worum es ging: Kann ich als Miteigentümer den ganzen Schaden am Haus einklagen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Ansprüchen, die sich aufteilen lassen, kann jeder Miteigentümer nur seinen eigenen Anteil geltend machen. Schadenersatz in Geld gehört zu diesen teilbaren Ansprüchen.
Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.
Nur wenn die Sache durch die Reparatur nicht besser wird als vorher. Werden dabei Teile erneuert, die ohnehin bald hätten getauscht werden müssen, besteht Ihr Schaden nur in der Differenz der Verkehrswerte mit und ohne Schadensereignis. Den Vorteil aus der Verbesserung müssen Sie sich also anrechnen lassen.
Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Macht der Käufer einer Eigentumswohnung Mängel an gemeinsamen Teilen geltend und besteht bereits eine Gemeinschaft, ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Denn die möglicherweise anderen Interessen der übrigen Eigentümer dürfen nicht übergangen werden. Bleibt die Mehrheit untätig, kann ein Beschluss beim Außerstreitrichter erwirkt werden.
Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 25.04.2024, 41 Cg 78/21s-119
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.10.2024, 2 R 110/24z-133
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 273 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 20.487 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Geschäftszahl
3Ob219/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Dipl.-Ing. Dr. K*, beide vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in Kirchbach-Zerlach, und der Nebenintervenientin S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei S*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Stephan Bertuch, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.) 42.923,49 EUR sA und 2.) 17.458,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 2 R 110/24z-133, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. April 2024, GZ 41 Cg 78/21s-119, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei 27.615,79 EUR samt 4 % Zinsen aus 23.715,79 EUR vom 20. November 2021 bis 14. Dezember 2023 und aus 27.615,79 EUR seit 15. Dezember 2023 und der zweitklagenden Partei 11.671,92 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. November 2021 jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).