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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 38/25a

Worum es ging: Kann ich vom Nachbarn eine bestimmte Schutzmaßnahme verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.

Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ja. Als Waldeigentümer müssen Sie den Zustand Ihres Waldes entlang öffentlicher Straßen und Wege im Auge behalten, sobald eine Gefahr erkennbar ist. Ob ein Baum noch als danebenliegend gilt, hängt von der tatsächlichen Gefährlichkeit ab, etwa bei Hanglage. Ein sehr hoher Baum kann auch aus 25 Metern Entfernung gefährlich sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 422 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

46 Absätze, 11.931 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Geschäftszahl

7Ob38/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* S*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Entfernung, Beseitigung und Feststellung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2024, GZ 16 R 128/24x-58, berichtigt mit Beschluss vom 13. Februar 2025, GZ 16 R 128/24x-70, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2024, GZ 7 Cg 24/22h-50, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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