Kann ich vom Nachbarn eine bestimmte Schutzmaßnahme verlangen?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Kläger, Beklagter
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (86 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Zu einem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen einen gefährlichen Zustand eines Baumbestands.OGH 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
- § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission.OGH 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
- Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 98/17f, 25.10.2017
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- Auch bei Unterlassungsklagen kann dann ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist.OGH 4 Ob 123/16s, 25.10.2016
- Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG.OGH 4 Ob 71/14s, 24.06.2014
- Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Hier: Eindringen von Katzen.OGH 5 Ob 138/11x, 09.11.2011
- Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu.OGH 9 Ob 29/11x, 28.06.2011
- Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB sind besondere Fälle der negatorischen Eigentumsklage nach § 523 ABGB.OGH 4 Ob 25/11x, 10.05.2011
- Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot".OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst.OGH 4 Ob 250/06b, 13.02.2007
- Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB.OGH 6 Ob 243/06b, 09.11.2006
- Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen.OGH 3 Ob 266/03v, 21.07.2004
- Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").OGH 1 Ob 92/02i, 28.02.2003
- Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde.OGH 1 Ob 284/00x, 24.04.2001
- Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen.OGH 1 Ob 6/00i, 28.04.2000
- Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot".OGH 7 Ob 636/94, 23.11.1994
- Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen.OGH 8 Ob 635/92, 29.10.1992
- Hier: TennisplatzOGH 8 Ob 635/92, 29.10.1992
- Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen.OGH 4 Ob 522/89, 23.05.1989
- Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten.OGH 1 Ob 1/88, 16.03.1988
- Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen.OGH 3 Ob 595/85, 09.07.1986
- Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich.OGH 1 Ob 658/82, 01.12.1982
- In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden.OGH 7 Ob 51/70, 15.04.1970
- BeweislastverteilungOGH 1 Ob 91/69, 08.05.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 86.
- OGH 7 Ob 38/25a, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 54/19t, 13.09.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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