Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 6/25b
Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.
Unklare Bestimmungen einer Satzung, die mehrere Deutungen zulassen, sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist, dass sich bei der Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielen lassen.
Satzungen werden nach jenen Grundsätzen ausgelegt, die für Gesetze gelten. Es kommt daher auf den Wortlaut und den Zweck der Bestimmung an und nicht auf den Willen einzelner Beteiligter.
Nach außen kommt es nur darauf an, dass die Erklärung von dem dafür zuständigen Organ abgegeben wurde. Ob sie im Inneren auf einem satzungsgemäßen Beschluss beruht, ist dafür nicht maßgeblich.
Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH kann nach außen nicht beschränkt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertragspartner von internen Beschränkungen weiß. Die Gesellschaft kann sich darauf nur berufen, wenn der Dritte mit dem Geschäftsführer arglistig zu ihrem Nachteil zusammengewirkt hat. Dann steht dem Erfüllungsanspruch des Dritten der Einwand der Arglist entgegen.
Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 16.01.2025, 6 Ra 54/24v-31
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Geschäftszahl
8ObA6/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagten Parteien 1. D*, ZVR-Zl *, und 2. H*, beide vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Rottenmann, wegen 89.966,60 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2025, GZ 6 Ra 54/24v-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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