Was gilt, wenn eine Satzungsbestimmung mehrdeutig ist?
betrifft Vereinsmitglieder, Gesellschafter, Genossenschafter
Unklare Bestimmungen einer Satzung, die mehrere Deutungen zulassen, sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist, dass sich bei der Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, dass bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlichtungsvereinbarung nach § 8 VerG 2002.OGH 8 Ob 77/20m, 28.09.2020
- Hier: Vereinsstatuten, welche keine Regelung über den Umgang mit allfälligen Befangenheitsgründen bei Bestellung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts enthalten, sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG 2002 entsprechen.OGH 6 Ob 194/09m, 16.10.2009
- Hier: Schiedsklausel in Vereinsstatut.OGH 6 Ob 280/08g, 27.02.2009
- Hier: Auslegung von § 20 der Bestimmungen für Tischtennis-Wettbewerbe in Österreich des Dachverbandes der Landestischtennisverbände.OGH 7 Ob 274/07f, 23.01.2008
- Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst.OGH 10 Ob 3/06y, 22.05.2006
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- Hier: Vereinsinterne Wahlordnung; Lückenfüllung, die den in der Regelung zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäben Rechnung trägt und die allgemeinen und besonderen Bedürfnisse des Vereins berücksichtigt.OGH 5 Ob 664/83, 13.03.1984
- Regulativ der Wihup Genossenschaft (Taxiunternehmen).OGH 3 Ob 551/80, 18.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 8 ObA 6/25b, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 94/18m, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 28/17d, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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