Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 24/25b
Worum es ging: Ist ein aufhebender Beschluss immer wirklich eine Aufhebung?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.
Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.
Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.
Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Mur, 30.10.2024, 5 Ps 118/23w-6
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 16.12.2024, 2 R 240/24d-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 ABGB § 211 AußStrG § 107a AußStrG § 61 AußStrG § 63 AußStrG § 64
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob24/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen E*, geboren * 2011, über den Revisionsrekurs der Mutter S*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. Dezember 2024, GZ 2 R 240/24d-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 30. Oktober 2024, GZ 5 Ps 118/23w-6, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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