Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 35/25w
Worum es ging: Wie hoch ist die Sicherheit bei einer einstweiligen Verfügung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Sicherheitsleistung dient dazu, den Schaden und die Kosten des Gegners abzudecken, falls sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt herausstellt. Lässt sich der mögliche Schaden noch nicht sicher abschätzen, genügt zunächst ein verhältnismäßig niedriger Betrag. Er kann später erhöht werden, wenn er sich als zu gering erweist.
Hat der Gegner im Rekurs beantragt, den Antrag abzuweisen, darf auch erst das Rekursgericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Ihre eigenen Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle, weder für die Frage, ob eine Sicherheit zu leisten ist, noch für deren Höhe.
Das Gericht muss nicht eigens erheben, wie hoch der Schaden der beklagten Partei ausfallen könnte. Es bestimmt die Sicherheit nach freiem Ermessen.
Auch wenn Sie Ihren Anspruch ausreichend belegt haben, kann das Gericht den Vollzug der Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Gegners Bedenken bestehen. Die Sicherheit schafft dann den nötigen Ausgleich zwischen beiden Seiten.
Wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses bereits im Grundbuch eingetragen, bleibt dieser Vollzug bestehen. Daran ändert sich nichts, wenn erst das Rekursgericht nachträglich eine Sicherheit auferlegt. Andernfalls wäre der Sicherungszweck der Verfügung vereitelt.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern bestehen in der Regel nur geringe Pflichten, über jene Umstände aufzuklären, die für den Preis maßgeblich sind. Dazu zählen etwa der eigene Einkaufspreis oder der Erhaltungszustand. Grund dafür ist die unterschiedliche Interessenlage der beiden Seiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zwettl, 05.11.2024, 1 C 836/24z-5 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2024
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 07.02.2025, 1 R 201/24z-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob35/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C*, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 7. Februar 2025, GZ 1 R 201/24z-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 5. November 2024, GZ 1 C 836/24z-5 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2024, GZ 1 C 836/24z-6, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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