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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 30/25t

Worum es ging: Ist ein aufhebender Beschluss immer wirklich eine Aufhebung?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.

Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.

Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.

Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.

Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 211 AußStrG § 107a AußStrG § 61 AußStrG § 63 AußStrG § 64

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.793 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

6Ob30/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen D*, geboren * 2017, über den Revisionsrekurs der Mutter S*, und des Vaters W*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. Dezember 2024, GZ 2 R 241/24a-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 30. Oktober 2024, GZ 5 Ps 130/17a-34, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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