Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 192/24b
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Ob ein inländisches Gericht ein Verfahren gar nicht erst einleitet oder nicht fortsetzt, liegt in seinem Ermessen. Es darf sich dabei allein am Wohl des Kindes orientieren, also daran, ob die Behörden des anderen Staates die Interessen des Kindes ausreichend wahren. Haben die Vorinstanzen auf das Kindeswohl Bedacht genommen, liegt weder Nichtigkeit noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 30.10.2023, 2 R 63/23m-85
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 62 JN § 110 ZPO § 37
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.986 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
1Ob192/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der mj D*, geboren * 2017, wohnhaft in *, Kalifornien, USA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*, und der Minderjährigen, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 2 R 63/23m-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
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