OGH 3 Ob 83/25i
Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 27.03.2024, 3 E 1455/24h-2 (zu 4 R 12/25a)
- Bezirksgericht Feldbach, 24.05.2024, 3 E 1455/24h-29
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 10.04.2025, 4 R 110/24m
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.917 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Geschäftszahl
3Ob83/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.732,92 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. April 2025, GZ 4 R 110/24m, 4 R 208/24y, 4 R 216/24z, 4 R 12/25a und 4 R 44/25g-120, mit dem (zu 4 R 110/24m) der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 24. Mai 2024, GZ 3 E 1455/24h-29, bestätigt und die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Feldbach vom 27. März 2024, GZ 3 E 1455/24h-2 (zu 4 R 12/25a), 31. Oktober 2024, GZ 3 E 1455/24h-74 (zu 4 R 208/24y), 29. November 2024, GZ 3 E 1455/24h-82 (zu 4 R 216/24z) und 23. Jänner 2025, GZ 3 E 1455/24h-101 (zu 4 R 44/25g) zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Mai 2024, GZ 3 E 1455/24h-29, richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).