Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 33/25x
Worum es ging: Kann ich noch etwas tun, wenn ich nicht gehört wurde?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Haben Sie jemandem eine Vollmacht für den Fall erteilt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ist eine gerichtliche Vertretung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist nur so weit unzulässig, als durch die Vollmacht im nötigen Ausmaß vorgesorgt ist. Handelt der Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil, ist er überfordert, wird er nicht tätig oder gefährdet er Ihr Wohl, kann das Gericht dennoch einen Vertreter bestellen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 243 ABGB § 245 ABGB § 246 ABGB § 271 ABGB § 274 AußStrG § 117a AußStrG § 119 AußStrG § 120 AußStrG § 43 AußStrG § 44 AußStrG § 58 AußStrG § 6
Entscheidungstext
61 Absätze, 18.087 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
1Ob33/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Erwachsenenschutzsache des R* J*, vertreten durch den Vorsorgebevollmächtigten A* J*, dieser vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen Beendigung der Vorsorgevollmacht und Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. November 2024, GZ 23 R 367/24d-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 4. Oktober 2024, GZ 5 P 94/24h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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