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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 57/25s

Worum es ging: Haftet der Händler für Fehler des Herstellers?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.

Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach die fett gedruckten Punkte ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien, macht den Vertragstext nicht zu einem ausgehandelten. Er bleibt einseitig vorformuliert. Es genügt weder, dass die Klausel erörtert und Ihnen bewusst gemacht wurde, noch dass der Unternehmer sie durch Fettdruck oder Farbe hervorgehoben hat.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO Art. 41 ZPO § 50

Entscheidungstext

72 Absätze, 20.445 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

3Ob57/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, und 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.497 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 35 R 43/24g-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28. Juni 2024, GZ 9 C 266/21y-34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Revision wird hinsichtlich der erstbeklagten Partei nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 550,26 EUR (darin 91,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Das Verfahren zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) und vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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