Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025

OGH 5 Ob 37/25i

Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 IO § 7 IO § 8a MRG § 37 MRG § 8

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.439 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

5Ob37/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*gmbH, FN *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Mag. Nikolaus Humpel, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner U* H*, vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin in Guntramsdorf, wegen § 37 Abs 1 Z 5 iVm § 8 Abs 2 MRG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antrags-gegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Februar 2025, GZ 19 R 99/24f-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail