Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 57/25k
Worum es ging: Muss ich selbst sagen, dass ich die Sache zurückbehalte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Zurückbehaltungsrecht berücksichtigt das Gericht nicht von selbst. Sie müssen als Beklagter ausdrücklich einwenden, dass Sie die Sache zurückbehalten, und dabei angeben, worauf sich dieses Recht stützt.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden. Auch wenn das Gesetz das heute nicht mehr ausdrücklich ausspricht, gilt es weiterhin.
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 30.04.2024, 8 C 276/24a-10
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 509
Entscheidungstext
40 Absätze, 8.914 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
9Ob57/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B*, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden, wegen Duldung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 18 R 212/24s-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. April 2024, GZ 8 C 276/24a-10, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
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