Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 50/25x
Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Nein. Ob der erste Anschein für einen bestimmten Ablauf spricht, gehört zur Beweiswürdigung. Diese darf das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Wenn von Ihnen konkrete Beweise billigerweise nicht erwartet werden können, darf das Gericht vom typischen Ablauf ausgehen. Diese Beweiserleichterung wird gerade für solche Fälle als sachgerecht angesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.04.2024, 33 Cg 12/23m-29
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.01.2025, 14 R 85/24h-39
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.877 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Geschäftszahl
1Ob50/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, Spanien, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 78.906,50 EUR sA, Unterhaltsrente und Feststellung, über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2025, GZ 14 R 85/24h-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. April 2024, GZ 33 Cg 12/23m-29, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
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