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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 60/25x

Worum es ging: Verliere ich alles, wenn ein Punkt meiner Klage scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klagen Sie auf den Abschluss eines Vertrags mit bestimmten Bestimmungen, so muss das Gericht Ihre Klage zur Gänze abweisen, wenn auch nur einzelne dieser Bestimmungen nicht durchsetzbar sind. Das Gericht darf einzelne Bestimmungen nicht herausstreichen oder abändern, weil das etwas anderes wäre als das, was Sie verlangt haben.

Wurde nur vereinbart, dass später ein Vertrag geschlossen wird, so müssen Sie die Erfüllung dieser Zusage längstens binnen eines Jahres nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlangen. Tun Sie das nicht, ist Ihr Recht daraus erloschen.

Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 936 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.337 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob60/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* GmbH, *, und 2. HE* GmbH, *, beide vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 1 R 336/24t-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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