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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 79/25s

Worum es ging: Kann ich bekämpfen, wie das Gericht die Beweise gewürdigt hat?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.

An einer Wohnung, die für den Hausbesorger der Liegenschaft bestimmt ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Vereinbarungen, die das dennoch vorsehen, sind unwirksam, und darauf gestützte Eintragungen im Grundbuch sind von vornherein nichtig.

Verstößt die Begründung von Wohnungseigentum gegen das Verbot, es an bestimmten Objekten wie einer Hausbesorgerwohnung zu begründen, so ist das nichtig. Auch die darauf aufbauenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Nichtigkeit bedroht.

Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.820 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob79/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A* GmbH, *, 2. DI G*, 3. M*, 4. V* OG, *, 5. Al*, alle vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. E*, 2. Mag. C*, 3. Mag. S*, 4. H*, 5. D*, 6. Mag. Dr. M*, 7. Mag. K*, 8. Arch. DI C*, alle vertreten durch Mag. Birgit Noha, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 9 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. März 2025, GZ 39 R 257/24v-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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