Kann ich dasselbe Ziel mit Klage und Antrag verfolgen?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Antragsteller, Kläger
Die Verbindung mehrerer Verfahren soll verhindern, dass gleiche Sachen nebeneinander laufen und einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Verfahren aus unterschiedlichen Verfahrensarten können aber nicht verbunden werden. Verfolgen eine Klage und ein später eingebrachter Antrag dasselbe Ziel, wird der spätere Antrag zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Haben eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen.OGH 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
- Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird nun auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Bezieht sich der Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum - nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt - als die seinerzeitige Oppositionsklage, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls soweit nicht entgegen, als die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eingetreten sind.OGH 6 Ob 103/12h, 15.10.2012
- Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird.OGH 5 Ob 213/11a, 13.12.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 8 Ob 2/25i, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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