Kann dieselbe Sache zweimal bei Gericht laufen?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller, Antragsgegner
Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Wenn auch die Regelung des § 233 Abs 1 ZPO in § 37 Abs 3 Z 13 MRG nicht aufgezählt ist, bestehen doch keine Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit im außerstreitigen Verfahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 12 Abs 2 AußStrG 2005 normiert eine spezifische Art des Umgangs mit der der Streitanhängigkeit entsprechenden Verfahrenskonstellation und sieht - im Gegensatz zum Zivilprozess - kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung" aller Anträge vor.OGH 5 Ob 154/09x, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 9.
- OGH 8 Ob 2/25i, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 154/22s, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/22v, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/22x, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/16y, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 233
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