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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 60/25z

Worum es ging: Muss ich sofort rügen, wenn Beweise nicht aufgenommen wurden?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wenn das Gericht beantragte Zeugen nicht vernimmt oder Beweise nicht zulässt, müssen Sie das nicht sofort in der Verhandlung beanstanden. Solche Mängel bei der Sammlung des Prozessstoffes können Sie noch mit einem Rechtsmittel geltend machen.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 132a ZPO § 196 ZPO § 277 ZPO § 279 ZPO § 283 ZPO § 291a ZPO § 328 ZPO § 519

Entscheidungstext

72 Absätze, 26.192 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob60/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in Neumarkt im Hausruckkreis, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.888,73 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 22 R 254/24w-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 29. August 2024, GZ 2 C 18/23s-51, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.985,42 EUR (darin enthalten 409,90 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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