Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 41/25b

Worum es ging: Kann das Gericht mir weniger zusprechen als verlangt?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf Ihnen weniger zusprechen, als Sie verlangt haben, weil der Antrag auf das Geringere im größeren Begehren immer enthalten ist. Das gilt nicht nur, wenn Sie eine Leistung fordern, sondern auch dann, wenn Sie die Feststellung eines Anspruchs begehren.

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.

Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.

Nein. Wenn Sie die Feststellung eines genau vermessenen Grenzverlaufs und Ihres Eigentums an der dadurch bestimmten Fläche verlangen, darf das Gericht nur darüber entscheiden. Legt es die Grenze an anderen Punkten fest, spricht es Ihnen etwas zu, das Sie gar nicht verlangt haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.242 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob41/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. J* N*, 2. I* N*, beide vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Gemeinde *, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 7.700 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. Februar 2025, GZ 53 R 123/24f-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail