Wann ist ein geringeres Recht noch vom Begehren gedeckt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag.OGH 6 Ob 78/25a, 18.03.2026
- Der Zuspruch zweier Entgeltbestandteile aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach Art 6 Abs 3 KSchG stellt im Verhältnis zur begehrten Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags ein Aliud dar.OGH 8 Ob 17/25w, 26.05.2025
- Hier: SicherungsverfahrenOGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023
- Die Feststellung eines anderen Grenzverlaufs und damit des Eigentumsrechts an einer davon abweichenden Teilfläche findet im Begehren keine Deckung (vgl 6 Ob 226/00d).OGH 1 Ob 96/18a, 17.07.2018
- Ein quantitativer Minderzuspruch ist ein Minus, ein qualitativer Minderzuspruch ein Aliud.OGH 4 Ob 91/18p, 17.07.2018
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Ob in diesem Sinn im Verhältnis zur klagsweise beanspruchten Dienstbarkeit ein Minus oder ein Aliud vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen und zwar insbesondere vom Vorbringen der Partei ab.OGH 8 Ob 13/14s, 24.03.2014
- Auch bei konfessorischen Feststellungsbegehren (und Unterlassungsbegehren) in Bezug auf Dienstbarkeiten lässt die neuere Rechtsprechung einen Teilzuspruch (Minderzuspruch bzw Minus) zu, was jedenfalls für den Fall der Einschränkung einer Dienstbarkeit durch eine Freiheitsersitzung gilt. Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist.OGH 8 Ob 13/14s, 24.03.2014
- Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er nur an einer Gesamtstattgebung Interesse hat.OGH 4 Ob 93/13z, 09.07.2013
- Hier: Sollte sich im Verfahren ein höherer als der von der klagenden Pächterin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte ein solcher Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren festgestellt werden.OGH 2 Ob 255/07z, 28.04.2008
- Maßgeblich ist, dass das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis zur Gänze in jenem Recht oder Rechtsverhältnis Deckung findet, dessen Feststellung begehrt wird.OGH 6 Ob 226/00d, 23.10.2000
- Eine solche zulässige Einschränkung kann durch entsprechende Formulierung des Spruches erfolgen, ohne den Charakter der Zuerkennung eines Minus zu verlieren.OGH 9 ObA 144/00t, 28.06.2000
- Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfasst, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen.OGH 1 Ob 11/99w, 25.05.1999
- Hier: Erbrechtsklage.OGH 6 Ob 193/98w, 24.09.1998
- Ein qualitatives Minus wäre ein aliud (hier: Begehren auf Feststellung von Hauptmietrechten, es liegt aber nur Untermiete vor).OGH 3 Ob 554/94, 07.09.1994
- Hier: Die Einschränkung, dass ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung.OGH 7 Ob 641/89, 19.10.1989
- Das Gleiche muss für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden.OGH 7 Ob 622/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 59.
- OGH 5 Ob 41/25b, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 38/22g, 21.04.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 164/20h, 21.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 73/17a, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Rechte oder Verhältnisse feststellen zu lassen, die zu jemandem bestehen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Zulässig ist das aber nur, wenn dieses Recht Ihre eigene Rechtsstellung oder die des Beklagten unmittelbar berührt.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.