Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 134/25i
Worum es ging: Kann ich beim Höchstgericht ein zweites Gutachten durchsetzen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob zur Überprüfung eines Gutachtens ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen. Diese Frage gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.
Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Entzug der Obsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss das Gericht alle anderen Möglichkeiten prüfen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden. Vorrang hat eine Lösung, die das Kind in der Familie belässt.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 ABGB § 182 AußStrG § 62
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.618 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Geschäftszahl
3Ob134/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. H*, geboren am * 2019, und 2. P*, geboren am * 2021, Vater Dipl.-Ing. A*, vertreten durch die Riedl - Ludwig - Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, Mutter K*, BSc, *, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Juni 2025, GZ 23 R 194/25i-107, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).