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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 95/25h

Worum es ging: Wirkt die Mahnung der Versicherung auch ohne Zugang bei mir?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die qualifizierte Mahnung ist eine Erklärung, die erst wirkt, wenn sie beim Versicherten angekommen ist. Solange sie Ihnen nicht zugegangen ist, treten ihre Folgen nicht ein.

Eine Erklärung gilt als zugekommen, sobald sie so zu Ihnen gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann und Störungen nur mehr in Ihrem eigenen Bereich möglich sind. Verhindern Sie den Zugang absichtlich, ändert das nichts an der Wirksamkeit.

Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.

Ob objektiv damit gerechnet werden kann, dass Sie von einer Erklärung Kenntnis nehmen, richtet sich nach allen Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Frist gibt es dafür nicht.

Wenn Sie mit der Prämie im Rückstand sind, müssen Sie mit einer qualifizierten Mahnung rechnen und dafür sorgen, dass Sie hinterlegte Sendungen beheben. Ein schuldhaftes Vereiteln des Zugangs liegt aber nur vor, wenn Sie die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erhalten haben.

Wurde Ihnen die Kündigung angekündigt und bleiben Sie dann dem Betrieb fern, weil Sie ohne Verständigung des Arbeitgebers Zeitausgleich nehmen, verhindern Sie den Zugang treuwidrig. Die Kündigung gilt in diesem Fall trotzdem als zugegangen.

Die Einmahnung der Prämie unter Setzung einer Nachfrist zählt zu den Willenserklärungen des Versicherers. Für sie gelten daher die entsprechenden Regeln des Versicherungsvertragsrechts.

Die Mahnung wirkt nur so weit, als sie beim Empfänger tatsächlich eingelangt ist. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie die Mahnung erhalten haben und wann das war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 862a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.480 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

7Ob95/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* W*, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 83.720 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2025, GZ 3 R 190/24v-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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