Zum Inhalt springen

Zählt ein Brief auch, wenn ich ihn nie gelesen habe?

betrifft Konsument, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versicherungsnehmer
Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 25.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Zugang von Erklärungen
Vertragsrecht · Beweis für den Zugang eines Schreibens
Vertragsrecht · Kenntnisnahme im Einzelfall
Vertragsrecht · Vereinbarte Schriftform und eingeschriebener Brief
Arbeitsrecht · Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung