Wer muss beweisen, dass die Mahnung angekommen ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Fällen in denen die Erbringung eines lückenlosen Beweises leicht möglich ist, besteht kein Anlaß zur Lockerung der Anforderungen an die Beweispflicht. Unterläßt der Versicherer es, aus welchen Gründen immer seine Mahnungen auf jene Weise zustellen zu lassen, die ihm einen sicheren Beweis für den Zeitpunkt des Zuganges erbringen würde, muß er die damit verbundenen Nachteile tragen.OGH 7 Ob 52/80, 09.10.1980
- Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit es erforderlich ist, daß sie dem Adressaten zugegangen ist und er daher von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es gibt keine Vorschrift, die an die Nichtbehebung eines eingeschriebenen Briefes die Sanktion der Zustellungsfiktion knüpft. Nur dann, wenn sich der Versicherungsnehmer der Zustellung der Mahnung trotz deren Kenntnis absichtlich entzogen hätte, könnte ihm die Nichtbehebung des Schreibens angelastet werden.OGH 7 Ob 194/71, 27.10.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 95/25h, 25.09.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §39 Abs1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.