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Wer muss beweisen, dass die Mahnung angekommen ist?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Konsument
Die Mahnung wirkt nur so weit, als sie beim Empfänger tatsächlich eingelangt ist. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie die Mahnung erhalten haben und wann das war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Wirkungen der Mahnung treten nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten und wann er sie erhalten hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

VersVG §39 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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